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20. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Bank A. AG gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_601/2024 vom 6. Februar 2025 Art. 6 al. 4 let. b CPC;art. 105 LFus.L'action en examen du droit des fusions visée par l'art. 105 al. 1 LFusconstitue un litige relevant du droit des sociétés commerciales et coopératives au sens de l'art. 6 al. 4 let. b CPC(consid. 2.4). L'action en examen du droit des fusions visée par l'art. 105 al. 1 LFusconstitue un litige relevant du droit des sociétés commerciales et coopératives au sens de l'art. 6 al. 4 let. b CPC(consid. 2.4). A.Am 19. März 2023 schlossen die Bank A. AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) und die Bank C. AG, beide mit Sitz in Zürich, unter Mitwirkung des Eidgenössischen Finanzdepartements, der Schweizerischen Nationalbank sowie der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht einen Fusionsvertrag, mit welchem die Beklagte die Bank C. AG übernimmt und im Zuge dessen deren Aktionärinnen und Aktionäre für 22,48 C.-Aktien eine Aktie der Beklagten erhalten. B. (Kläger, Beschwerdegegner) hielt vor der Fusion 5'027'521 Namenaktien der Bank C. AG und bekam mit der Umwandlung per 13. Juni 2023 insgesamt 223'644 Namenaktien der Beklagten.BGE 151 III 212 S. 213
B.aDer Kläger reichte gegen die Beklagte am 11. Januar 2024 nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung beim Bezirksgericht Zürich eine Überprüfungsklage nachArt. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301)ein und verlangte im Wesentlichen, die Ausgleichszahlung sei mindestens um CHF 11.19 pro C.-Aktie zu erhöhen. Mit Beschluss vom 24. April 2024 ist das Bezirksgericht auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit und eventualiter mangels hinreichender Bezifferung des Leistungsbegehrens auf die Klage nicht eingetreten. B.bAm 28. Mai 2024 erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des Bezirksgerichts sei aufzuheben und es sei auf die Klage einzutreten.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2024 hiess das Obergericht die Berufung gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück. Das Obergericht kam zum Schluss, dass das Bezirksgericht zur Beurteilung einer Überprüfungsklage nachArt. 105 Abs. 1 FusGsachlich zuständig und das Leistungsbegehren entgegen der Eventualbegründung des Bezirksgerichts hinreichend beziffert sei. Ein Minderheitsvotum hielt fest, dass entgegen der Mehrheitsmeinung des Spruchkörpers das Handelsgericht für die Beurteilung einer Klage nachArt. 105 Abs. 1 FusGsachlich zuständig sei. C.Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Berufungsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und auf die Klage vom 11. Januar 2024 sei nicht einzutreten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben repliziert und dupliziert.BGE 151 III 212 S. 214 Aus den Erwägungen: 2.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, das Bezirksgericht und nicht das Handelsgericht sei zur Beurteilung der Überprüfungsklage nachArt. 105 Abs. 1 FusGsachlich zuständig. 2.1Geht ein Gesellschafter eines an der Fusion beteiligten Rechtsträgers davon aus, das Umtauschverhältnis sei nicht angemessen, kann er innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt (Art. 105 Abs. 1 FusG). Diese so genannte Überprüfungsklage dient der wirtschaftlichen Korrektur einer Verletzung des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft. Aktivlegitimiert sind Personen, die durch einen den Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität missachtenden Transaktionsbeschluss in ihrer Stellung als Gesellschafter beeinträchtigt wurden (BGE 135 III 603E. 2.1.2).
2.2NachArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPOsind die Kantone berechtigt, für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften das Handelsgericht für zuständig zu erklären, wovon der Kanton Zürich für Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.- Gebrauch gemacht hat (§ 44 lit. b des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1];BGE 140 III 550E. 2.3;BGE 139 III 67E. 1.2;BGE 138 III 471E. 1.1). Die Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts ergibt sich in diesen Fällen somit aus dem Bestehen einer Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO) und aus dem Vorliegen eines Mindeststreitwertes von Fr. 30'000.- (§ 44 lit. b GOG). Auf den Eintrag der Parteien im Handelsregister kommt es nicht an (Urteile 4A_336/2020 vom 25. August 2020 E. 3.2.2; 4A_358/2020 vom 25. August 2020 E. 2.2.2). Beim Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften handelt es sich um einen solchen des Bundesrechts. Das kantonale Recht kann die handelsgerichtliche Zuständigkeit für die bundesrechtlich definierten Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften in sachlicher Hinsicht nicht einschränken, wenn es von der Möglichkeit gemässArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPOGebrauch gemacht hat. Einzig die Einführung von Streitwertgrenzen ist zulässig (BGE 140 III 550E. 2.3).
2.3Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Mindeststreitwert nach § 44 lit. b. GOG erreicht sei. Demgegenüber handle es sich bei einer Überprüfungsklage nachArt. 105 Abs. 1 FusGnicht um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften nachArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPO. Denn unter diesen Begriff fielen einzig Klagen, die ihre Grundlage in denArt. 552 ff. ORhaben. 2.4Diese Auslegung ist unzutreffend:
2.4.1Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 217E. 5;BGE 145 III 324E. 6.6 mit Hinweisen).
2.4.2Das Bundesgericht hat inBGE 140 III 409E. 3.1 zwar bereits erkannt, dass sich der Wortlaut vonArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPOauf Klagen beziehe, die ihre Grundlage in der dritten Abteilung des OR über "[d]ie Handelsgesellschaften und die Genossenschaft" (Art. 552-926 OR) haben, auf welche der Wortlaut verweist. Damit ist aber in gesetzgebungshistorischer und systematischer Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass auch gesellschaftsrechtliche Klagen des Fusionsrechts unter diesen Begriff fallen.
2.4.3In der Tat handelt es sich beim Fusionsgesetz um einen Anwendungsfall der sog. Dekodifikation, also einer Abspaltung einer Materie, die sachlich eigentlich von der Privatrechtskodifikation umfasst sein sollte, in ein privatrechtliches Spezialgesetz (vgl. CHRISTOPH HURNI, Die Vermögensübertragung im Spannungsfeld zwischen Vermögens- und Unternehmensrecht, 2008, S. 11). Bis zum Inkrafttreten des Fusionsgesetzes am 1. Juli 2004 waren Fusionen in derBGE 151 III 212 S. 216dritten Abteilung des Obligationenrechts geregelt. Es handelte sich um eine rudimentäre Regelung in den aArt. 748 f. OR (Marginalie: "Auflösung ohne Liquidation. I. Fusion"). Die Regelung erwies sich als ungenügend und es stellte sich die Frage, wo die neu zu schaffenden Regelungen positivrechtlich zu verankern seien. Der Bundesrat äusserte sich dazu in der Botschaft vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung, BBl 2000 4337 ff., 4363, wie folgt: "Die Regelungsinhalte des Entwurfs zum Fusionsgesetz sind vorwiegend dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen. Die entsprechenden Normen gehörten daher eigentlich in das Obligationenrecht. Der Umfang der Regelung steht indessen einer Eingliederung ins Obligationenrecht entgegen." Daraus erhellt, dass es sich bei den fusionsgesetzlichen Instituten materiell um gesellschaftsrechtliche ("Recht der Handelsgesellschaften") handelt, die eigentlich in die dritte Abteilung des Obligationenrechts gehörten. Die mit dem Erlass des Fusionsgesetzes vollzogene Dekodifikation kann systematisch nicht zur Folge haben, dass Klagen des Fusionsgesetzes nicht mehr als solche des "Rechts der Handelsgesellschaften" gelten. Das Fusionsgesetz ist denn auch kein rechtlicher Mikrokosmos, sondern muss im Verbund mit den obligationenrechtlichen Normen, zu denen das Fusionsrecht sachlich gehört, ausgelegt werden (in diesem Sinne auch HURNI, a.a.O., S. 12). Gesetzgebungshistorisch und systematisch folgt damit, dass die fusionsrechtliche Überprüfungsklage nachArt. 105 Abs. 1 FusGauch unter das "Recht der Handelsgesellschaften" nachArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPOzu subsumieren ist.
2.4.4Dieser Befund wird auch in teleologischer Hinsicht bestätigt: Die Handelsgerichtsbarkeit zeichnet sich durch das Zusammenwirken von höheren Berufsrichtern und fachkundigen Laienhandelsrichtern aus den jeweils vom Streit betroffenen Branchen aus. Handelsgerichte weisen als Fachgerichte mithin namentlich Fachwissen auf, sei dies Branchenwissen oder spezifisch gesellschaftsrechtliches Wissen (BGE 140 III 550E. 2.8). Solches Wissen ist aber bei der Beurteilung der sich im Rahmen vonArt. 105 Abs. 1 FusGstellenden Frage, ob das Umtauschverhältnis der Aktien angemessen sei, notwendig und kann entweder durch ein Fachrichtervotum oder durch ein Gutachten in das Verfahren eingebracht werden (vgl. zum finanzwissenschaftlichen Hintergrund der Fragestellung DANIEL EMCH, System des Rechtsschutzes im Fusionsgesetz, 2006, S. 72 ff.; sodann S. 125, wo der Autor hervorhebt, dass die Beurteilung der mitBGE 151 III 212 S. 217der Überprüfungsklage verbundenen Unternehmensbewertungsfragen ein erhöhtes Fachwissen voraussetzt, das nur von einem Fachgericht wie dem Handelsgericht erwartet werden kann). Es ist daher auch teleologisch angezeigt, unter den Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften auch die fusionsrechtlichen zu subsumieren.
2.5Damit ist nicht das Bezirksgericht, sondern das Handelsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Klage des Beschwerdegegners nachArt. 6 Abs. 4 lit. b ZPOsachlich zuständig. Auf diese ist, da sie sich an das unzuständige Bezirksgericht richtet, nicht einzutreten.